Drittelteilung

Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die Kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung, sowie der Versorgung des Pächters mit
Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) dienen soll. Das Ziel des Kleingartens soll eine
Verbesserung der Lebensqualität der Familien ermöglichen.

Bei der Nutzung des Kleingartens ist eine Drittelteilung zu beachten:

Wie bekomme ich heraus, wie groß die Fläche
meines Gartens für die kleingärtnerische Nutzung
sein muss?
Berechnen Sie 50% der gesamten Fläche Ihrer Parzelle (m²
laut Pachtvertrag) minus der Grundfläche (m²) Ihrer Laube.
Von der verbleibenden Fläche ziehen Sie weiterhin die
erlaubten 6% Versiegelung des Gartens ab.
Das ergibt Ihre gesamte Fläche für die kleingärtnerische
Nutzung nach dem Bundeskleingartengesetz.

 

Ein Beispiel:
Gartengröße insgesamt 300m²
minus Laube = 24 m², minus 6% Versiegelung =
18 m² ergibt 258 m²
Die Hauptfläche davon für die
kleingärtnerische Nutzung
muss mehr als 50%, ca. 130 m² betragen.

 

Die Beetfläche (schwarze Erde, Grabeland)
muss mindestens 10%, ca. 30 m² von der
gesamten Parzellengröße (300 m²) umfassen.
Davon flächenmäßig überwiegend ( mind. 50%)
Gemüsebeete.

Einjähriges Gemüse / Feldfrüchte, Kräuter,
Erdbeeren (als mehrjährige Pflanzen)

 

Bäume / Sträucher
insgesamt mindestens 70 m²
Obst, Beeren, z.B. Stachel- Johannis- und
Himbeeren, Rankgewächse, z.B. Brombeeren,
Kiwi, Wein und Nutzpflanzen für die Tierwelt
(Wildwiese, lebende Hecken)

Restfläche ca. 30 m²
Gewächshaus (max. 6 m², Pachtvertrag
beachten), Frühbeet, Kompostanlage,
Hochbeete

Als sogenannte Nebenfläche bleiben Ihnen noch ca.
128 m².
Da ist genug Platz für eine kleine Rasenfläche,
Ziersträucher, sowie Spielbereich für die Kinder,
Sitzecke, Grill, oder was Sie gerne haben wollen.

Noch ein Absatz zum Nachdenken:

Die kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische
Nutzung, deren Kernpunkt immer die Art und Weise der
Bodennutzung war (der alle übrige Nutzung
unterzuordnen ist), ist also der Preis für die
Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den
Kleingärtnern bietet, eines Schutzes, den ihnen kein
anderes pachtrechtliches Nutzungsverhältnis je bieten
kann.
Nach Gesetzen leben und Regeln befolgen macht auch
vor uns Kleingärtnern keinen Halt